Bestattungsgesetz NRW (Änderung vom 17.06.2003)

Die Bestattungsgesetze variieren je nach Bundesland. Wir informieren Sie hier über § 14 (2) des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 bezüglich

  • Tot- und Fehlgeburten und Aborte
  • unabhängig vom Gewicht des Kindes und der Schwangerschaftswoche.

Nach diesem Gesetz ist die Einrichtung, in der die Tot- oder Fehlgeburt bzw. der Abort erfolgt, verpflichtet

  • mindestens ein Elternteil auf die Möglichkeit und das Recht hinzuweisen, für die Bestattung selbst Sorge zu tragen
  • die Tot- und Fehlgeburten und die aus einem Abort stammende Leibesfrucht unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten, in den Fällen, in denen Eltern keine Erklärung abgegeben haben, dass sie selbst für die Bestattung Sorge tragen möchten
  • die Kosten für diese Sammelbestattungen zu tragen